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   BVerwG, 27.06.1961 - VI C 151.58   

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BVerwG, 27.06.1961 - VI C 151.58 (https://dejure.org/1961,127)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1961 - VI C 151.58 (https://dejure.org/1961,127)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1961 - VI C 151.58 (https://dejure.org/1961,127)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 12, 278
  • NJW 1961, 2174
  • MDR 1961, 880
  • DVBl 1961, 788
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63

    Rechtsmittel

    Im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG ist neben einer Unterhaltsvereinbarung der geschiedenen Ehegatten auch eine bis zum Tode des geschiedenen Beamten eingetretene wesentliche Änderung der "Geschäftsgrundlage" dieser Unterhaltsvereinbarung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die geschiedene Ehefrau bis zum Tode des Beamten schuldlos keine Kenntnis von der Änderung hatte (Ergänzung zu BVerwGE 12, 278 und zum Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]).

    Das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG VI C 151.58 - (BVerwGE 12, 278) auf die jeder Unterhaltsvereinbarung innewohnende Abänderungsmöglichkeit bei wesentlicher Veränderung der für die Vereinbarung maßgebenden Verhältnisse eingegangen, habe aber offengelassen, ob und inwieweit eine solche Veränderung mit der Folge, daß der Inhalt der Unterhaltsvereinbarung der beim Tode des geschiedenen Ehemannes bestehenden Lage nicht mehr entspreche, bei der Festsetzung des Unterhalts zu berücksichtigen sei.

    Richtig ist auch, daß gemäß § 72 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 (ABl.d.KR S. 77) - EheG - eine Unterhaltsvereinbarung die gesetzliche Unterhaltsregelung (§§ 58 ff. EheG) verdrängt, wenn sie nicht von vornherein entweder rechtsunwirksam oder nur provisorisch abgeschlossen ist, und daß sie regelmäßig auch für die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes noch im Zeitpunkt seines Todes maßgebend ist (vgl. BVerwGE 12, 278; Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen zu § 125 Abs. 2 BBG wiederholt auf die Abänderungsmöglichkeit hingewiesen, die jeder Unterhaltsvereinbarung für den Fall innewohnt, daß sich die für die Höhe der vereinbarten Leistungen maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern (vgl. BVerwGE 12, 278 [280]; Urteil vom 26. November 1962 a.a.O. S. 20; Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6 S. 13] mit der Erwähnung der "clausula rebus sie stantibus").

    In den bisher von ihm entschiedenen Fällen, denen eine Unterhaltsvereinbarung zugrunde lag, kam die Abänderungsmöglichkeit der geschiedenen Ehefrau nur deshalb nicht zugute, weil sich die maßgebenden Verhältnisse im konkreten Falle bis zum Tode des Mannes nicht wesentlich geändert hatten (vgl. BVerwGE 12, 278 [280]) oder weil die geschiedene Ehefrau in Kenntnis der Änderung bewußt (vgl. Urteil vom 26. November 1962 a.a.O. S. 20; Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 -), "auf Grund ihrer freien Entscheidung" (Urteil vom 22. April 1964 - BVerwG VI C 171.60 -), von der Geltendmachung des Abänderungsanspruchs zu Lebzeiten des Mannes abgesehen hatte.

  • BVerwG, 26.11.1962 - VI C 94.60

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung eines

    Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags sei von der rechtlichen Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Beamten zur Zeit seines Todes auszugehen, nicht von dem tatsächlich gezahlten Unterhaltsbetrag; dies sei durch die Entscheidung BVerwGE 12, 278 [BVerwG 27.06.1961 - BVerwG VI C 151.58] geklärt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich schon wiederholt mit der Bedeutung dieser gesetzlichen Voraussetzung befaßt (vgl. besonders BVerwGE 12, 278 [BVerwG 27.06.1961 - BVerwG VI C 151.58] und 280, sowie Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 -, ZBR 1962 S. 292).

    Da der unterhaltsverpflichtete Beamte und die Unterhaltsberechtigte nach bürgerlichem Recht die Höhe des zu leistenden Unterhalts vereinbaren können (§ 72 Satz 1 EheG), verdrängt auch für die Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG eine rechtswirksame Unterhaltsvereinbarung die gesetzliche Unterhaltsregelung (vgl. BVerwGE 12, 278 [279/280]) - selbstverständlich mit der Maßgabe, daß der Dienstherr durch die Vereinbarung nicht gehalten sein kann, einen höheren Betrag zu zahlen, als die Witwe unmittelbar nach dem Gesetz zu beanspruchen gehabt hätte.

    Allerdings wohnt auch einer rechtswirksamen Unterhaltsvereinbarung regelmäßig eine Abänderungsmöglichkeit für den Fall inne, daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt, die für die Bestimmung der Höhe der Leistungen maßgebend waren (BVerwGE 12, 278 [280]).

  • BVerwG, 29.11.1972 - VI C 21.69

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Gewährung eines Unterhaltsbetrages -

    Sei eine gesetzliche Unterhaltspflicht durch eine Unterhaltsvereinbarung wirksam verdrängt worden, so sei diese für die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag maßgebend (BVerwGE 12, 278).

    In dem Urteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG VI C 151.58 - (BVerwGE 12, 278) hat der erkennende Senat - allerdings in einem Fall, in dem die Ehe aus Verschulden des Beamten geschieden worden war - ganz allgemein ausgesprochen, daß der Maßstab für den Unterhaltsbeitrag (zwar) den bürgerlichrechtlichen Vorschriften über die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes (§§ 58 ff. EheG) zu entnehmen ist, § 72 EheG es aber den Ehegatten, unabhängig von der gesetzlichen Unterhaltsregelung, gestattet, den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung zu vereinbaren, und daher eine vereinbarte Unterhaltsregelung die gesetzliche verdrängt.

    Für das Urteil vom 27. Juni 1961 (BVerwGE 12, 278) ergibt sich das aus dem bereits oben wiedergegebenen wesentlichen Inhalt dieser Entscheidung.

  • BVerwG, 29.03.1968 - II B 55.67

    Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß eine wirksame und nicht nur provisorische Unterhaltsvereinbarung bei Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG die gesetzliche Unterhaltspflicht verdrängt, also allein maßgeblich für die Beantwortung der Frage ist, inwieweit der Beamte seiner geschiedenen Ehefrau Unterhalt zu leisten hatte, und daß diese Vereinbarung, falls sie nicht geändert oder aufgehoben wurde, auch für die Unterhalts Verpflichtung des Beamten zur Zeit seines Todes maßgebend ist (vgl. BVerwGE 12, 278; 23, 231 [BVerwG 10.02.1966 - II C 72/63]; Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]).

    Die Beschwerde hat unter Hinweis auf die bereits erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - und vom 27. Juni 1961 - BVerwG VI C 151.58 - (BVerwGE 12, 278) sowie auf das Urteil vom 29. Juni 1961 - BVerwG VI C 137.58 - (BVerwGE 12, 280) geltend gemacht, das Berufungsgericht weiche von diesen Entscheidungen durch die Darlegung ab, daß nur die Bezüge aus dem Dienstverhältnis, nicht dagegen Einkünfte "aus Kapital- oder Grundvermögen" Bedeutung für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages nach § 125 Abs. 2 BBG haben könnten.

    Fehl geht im Ergebnis auch das weitere Beschwerdevorbringen, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil vom 27. Juni 1961 (BVerwGE 12, 278) durch die Darlegung ab, für die Bemessung des Unterhaltsbeitrags der Klägerin sei die allgemeine Übung bedeutsam, einer alleinstehenden schuldlos geschiedenen Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von einem Drittel des Ruhegehalts zu gewähren.

  • BVerwG, 27.06.1967 - II B 22.67

    Unterhaltsbeitrag der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten - Anspruch

    Erging gegen den Beamten ein Unterhaltsurteil oder bestand eine Unterhaltsvereinbarung zwischen den geschiedenen Eheleuten, so verdrängen diese die gesetzliche Unterhaltsregelung und sind für die Höhe des Unterhaltsanspruchs grundsätzlich maßgebend (vgl. BVerwGE 12, 278 [279 f.] und 280 [282]).

    Unterhaltsurteile und Unterhaltsvereinbarungen können zwar grundsätzlich bei wesentlicher Änderung der ihnen zugrunde gelegten Verhältnisse abgeändert werden (vgl. BVerwGE 12, 278 [280] und 280 [282 f.]; 23, 231 [233 f.]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.1991 - 2 A 12614/90

    Geschiedene Ehefrau ; Verstorbener Beamter; Unterhaltsverzicht; Verwirkung des

    Wie der Senat seit seinem Urteil vom 11. Mai 1966 (AS 10, 65) in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 12, 278; 23, 231) entschieden hat, folgt aus der Anknüpfung des Gesetzes an die Unterhaltspflicht des Beamten im Zeitpunkt seines Todes, daß der Dienstherr praktisch anstelle des verstorbenen Beamten in die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der früheren Eheleute eintritt, so daß der Maßstab für den hier fraglichen Unterhaltsbeitrag allein den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Unterhaltspflicht des geschiedenen Mannes zu entnehmen ist, wobei allerdings die bisherige zivilrechtliche Leistungsverpflichtung durch eine öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtung abgelöst wird.

    In einer Ehe, in der beide Partner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, werden die Lebensverhältnisse regelmäßig von dem gemeinsamen Einkommen beider Ehegatten bestimmt, wobei im einzelnen umstritten ist, welcher Anteil des anrechenbaren Einkommens des früheren Ehemannes von der geringer verdienenden Ehefrau als sog. Aufstockungsunterhalt beansprucht werden darf (vgl. BGH, NJW 1981, 753: ein Drittel; andererseits nunmehr BGH, NJW 1982, 1869: drei Siebtel; wiederum anders BVerwG, DVBl 1961, 788 sowie Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1978 - 2 A 161/77 - im Anschluß an Fürst, GKÖD I, K § 125 Rdnr. 34: ein Drittel des Einkommens des früheren Ehemannes).

  • BVerwG, 02.07.1970 - II C 22.68

    Erhöhung einer Witwenrente - Gewährung einer Unterhaltsbetrages

    Dabei hat es übersehen, daß bei der Anwendung des § 116 Abs. 2 LBG - ebenso wie bei der Anwendung des § 125 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes - die gesetzliche Unterhaltsregelung des § 58 Abs. 1 EheG durch eine vertragliche Regelung der Unterhaltsverpflichtung, also auch - wie hier - durch einen Unterhaltsvergleich, verdrängt wird (vgl. BVerwGE 12, 278 [279]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 -, vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 -, vom 10. Februar 1966 - BVerwG II C 77.63 - und vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nrn. 8, 16, 17 und 22]).

    Eine solche vertragliche, gegebenenfalls durch gerichtliches Urteil abgeänderte Unterhaltsregelung legt die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Beamten mit Wirkung gegenüber beiden Vertragsteilen derart fest, daß nur noch wesentliche spätere Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten oder der geschiedenen Frau zu einer Abänderung der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung führen können (vgl. BVerwGE 12, 278 [280]).

  • BVerwG, 30.12.1968 - VI C 86.65

    Unterhaltsbeitrag für die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten -

    Durch eine solche Unterhaltsvereinbarung werde die gesetzliche Unterhaltsregelung verdrängt (Hinweis auf BVerwGE 12, 278 [280]).

    Das Nichtbestehen der Unterhaltspflicht hat das Berufungsgericht dabei rechtsfehlerfrei aus dem in dem außergerichtlichen Vergleich vom Juni 1960 erklärten Verzicht der Klägerin auf Unterhalt geschlossen, weil durch diese vertragliche Unterhaltsregelung die gesetzliche Unterhaltsregelung des § 58 Abs. 1 EheG verdrängt worden ist (vgl. u.a. BVerwGE 12, 278 [280], st.Rspr.).

  • BVerwG, 16.10.1970 - VI B 40.70

    Unterhaltsbeitrag für die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten -

    Erging gegen den Beamten ein Unterhaltsurteil oder bestand eine Unterhaltsvereinbarung zwischen den geschiedenen Eheleuten, so verdrängen diese die gesetzliche Unterhaltsregelung (§§ 58 ff. EheG) und sind für die Höhe des Unterhaltsanspruchs grundsätzlich maßgebend (vgl. BVerwGE 12, 278 [279 ff.] und 23, 231 [233]).

    Unterhaltsurteile und Unterhaltsvereinbarungen können zwar grundsätzlich bei wesentlicher Änderung der ihnen zugrundegelegten Verhältnisse abgeändert werden (vgl. BVerwGE 12, 278 [280] und 280 [282]; 23, 231 [233 ff.] und Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 22.68 -).

  • BVerwG, 14.01.1965 - II C 78.63

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 12, 278 und 280) sei bei Vorliegen eines rechtskräftigen Unterhaltsurteils oder eines Unterhaltsvergleichs von dem Unterhaltsbetrag auszugehen, den der geschiedene Ehemann der schuldlos geschiedenen Ehefrau hiernach zu leisten hatte; dies gelte nur dann nicht, wenn der Anspruch auf Erhöhung der Unterhaltsleistung wegen veränderter Verhältnisse schon vor dem Tode des Beamten durch eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend gemacht war.

    Es hat alsdann in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 12, 278 und 280) als maßgebliche Grundlage für die Ermittlung der erbrachten Unterhaltsleistung die auf Grund eines rechtskräftigen Unterhaltsurteils oder eines Unterhaltsvergleichs gezahlten Beträge angesehen.

  • BVerwG, 06.05.1964 - VI C 156.61

    Zusammentreffen von Unterhaltsbeiträgen mit anderen Versorgungsbezügen -

  • VG Freiburg, 22.11.2001 - 3 K 978/00
  • BFH, 31.10.1973 - VI R 206/70

    Unterhalt an potentiell unterhaltsberechtigte Ehegatten auf Grund Vertrags nach §

  • BVerwG, 29.06.1961 - VI C 137.58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.05.1986 - 2 B 55.85

    Bemessung des Unterhaltsbeitrages für die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen

  • BVerwG, 20.01.1969 - VI C 46.66

    Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld nach Scheidung der zweiten Ehe -

  • BVerwG, 27.10.1970 - II C 50.68

    Erhöhung eines Unterhaltsbetrages - Zahlung einer Unterhaltsrente

  • BVerwG, 14.02.1968 - VI C 63.65

    Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs einer 2. Ehefrau bei der Berechnung des

  • BVerwG, 07.12.1961 - II C 199.60
  • BVerwG, 30.09.1965 - II C 100.63

    Rechtsmittel

  • VG Kassel, 08.09.2009 - 7 K 549/06

    Unterhaltsbeitrag

  • BVerwG, 23.04.1985 - 2 B 32.85

    Folgen des Verzichts auf Unterhaltsleistungen auf den Anspruch auf

  • BVerwG, 30.08.1963 - VI C 46.61

    Unterhaltsverpflichtung der öffentlichen Hand gegenüber der geschiedenen Ehefrau

  • BVerwG, 29.08.1961 - II C 183.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.07.1969 - VI B 55.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gewährung eines

  • BVerwG, 25.11.1965 - II C 39.64

    Unterhaltsbeitrag für die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten - Bemessung

  • BVerwG, 22.04.1964 - VI C 171.60

    Versorgung (Unterhaltsbeitrag) von Hinterbliebenen eines Beamten vor und nach

  • BSG, 12.12.1969 - 11 RA 52/67

    Witwenrente - Gleichstehende Renten - Rente der geschiedenen Frau -

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